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Liebe Angehörige,
nach dem Verlust eines geliebten Menschen stehen viele organisatorische und finanzielle Fragen im Raum. Eine davon betrifft die steuerliche Absetzbarkeit der Bestattungskosten. Wir möchten Ihnen mit diesem Informationsblatt einen ersten Überblick geben, welche Möglichkeiten bestehen – und welche Hürden zu beachten sind.
Wer kann Bestattungskosten geltend machen?
Bestattungskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass Sie die Kosten tatsächlich selbst getragen haben und eine der folgenden Verpflichtungen besteht:
- Rechtliche Verpflichtung: Sie sind Erbe/Erbin des Verstorbenen und damit gemäß § 1968 BGB zur Kostentragung verpflichtet. Auch Unterhaltspflichtige (z. B. Ehepartner, Kinder) können rechtlich verpflichtet sein.
- Sittliche Verpflichtung: Auch ohne Erbrecht kann eine sittliche Pflicht bestehen, z. B. wenn nahe Angehörige die Kosten übernehmen, weil der eigentlich Verpflichtete finanziell nicht in der Lage ist.
Der Rechnungsempfänger ist nicht entscheidend
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Wichtig zu wissen Für die steuerliche Anerkennung kommt es nicht darauf an, auf wessen Namen die Rechnung ausgestellt ist. Entscheidend ist allein, wer die Kosten tatsächlich wirtschaftlich getragen hat. |
In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Rechnung des Bestattungsunternehmens auf den Namen einer anderen Person ausgestellt wird als der Person, die letztlich bezahlt. Das kann verschiedene Gründe haben – zum Beispiel, weil ein anderes Familienmitglied den Bestattungsauftrag erteilt hat.
Das Finanzamt prüft in solchen Fällen die tatsächliche wirtschaftliche Belastung. Wer die Zahlung nachweislich von seinem eigenen Konto geleistet hat, kann die Kosten grundsätzlich auch dann geltend machen, wenn die Rechnung auf einen anderen Namen lautet.
Was Sie in diesem Fall tun sollten:
- Zahlungsnachweise sichern: Bewahren Sie Kontoanuszüge und Überweisungsbelege auf, die eindeutig zeigen, dass die Zahlung von Ihrem Konto erfolgt ist.
- Erklärung beilegen: Eine kurze schriftliche Erklärung des Rechnungsempfängers helfen, die bestätigt, dass Sie die Kosten übernommen haben.
Die Hürden für eine steuerliche Anerkennung
Auch wenn die Grundvoraussetzungen erfüllt sind, ist die tatsächliche steuerliche Wirkung an mehrere Bedingungen geknüpft. Die Anerkennung durch das Finanzamt ist keineswegs automatisch gegeben.
Hürde 1: Der Nachlass muss geringer sein als die Bestattungskosten
Bestattungskosten können nur insoweit als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, als sie nicht durch den Nachlass des Verstorbenen gedeckt sind. Zum Nachlass zählen:
- Bargeld und Bankguthaben des Verstorbenen
- Immobilien, Wertpapiere und sonstiges Vermögen
- Leistungen aus Sterbegeldversicherungen (sofern nicht versteuert)
- Leistungen aus Lebensversicherungen, die im Zusammenhang mit dem Todesfall ausgezahlt werden
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Rechenbeispiel Der Nachlass beträgt 12.000 €, die Bestattungskosten belaufen sich auf 8.500 €. Da der Nachlass die Kosten vollständig deckt, ist kein steuerlicher Abzug möglich. Beträgt der Nachlass hingegen nur 3.000 €, können bis zu 5.500 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. |
Ausnahme beim Sterbegeld: Wurde dem Erben ein steuerpflichtiges Sterbegeld ausgezahlt (z. B. aus einer betrieblichen Sterbegeldversicherung), mindert dieses die abzugsfähigen Bestattungskosten nicht. Der Bundesfinanzhof hat dies mit Beschluss vom 15.06.2023 (Az. VI R 33/20) bestätigt, um eine steuerliche Doppelbelastung zu vermeiden.
Hürde 2: Die Angemessenheitsgrenze von 7.500 €
Das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten nur in angemessener Höhe an. Seit 2003 gilt als Richtwert eine Angemessenheitsgrenze von 7.500 €. Kosten, die darüber hinausgehen, werden nur in begründeten Ausnahmefällen anerkannt – etwa bei einer Überführung aus dem Ausland oder religiös bedingten Mehrkosten.
Hinweis: Dennoch empfiehlt es sich, alle Kosten vollständig zu belegen und einzureichen. Das Finanzamt entscheidet im Einzelfall.
Hürde 3: Die zumutbare Eigenbelastung
Selbst wenn die Bestattungskosten den Nachlass übersteigen, wirken sich nur die Kosten steuermindernd aus, die eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Diese Grenze ist individuell und richtet sich nach:
- der Höhe Ihres Einkommens (Gesamtbetrag der Einkünfte)
- Ihrem Familienstand
- der Anzahl Ihrer Kinder
Die zumutbare Eigenbelastung liegt je nach persönlicher Situation zwischen 1 % und 7 % Ihres Jahreseinkommens. Nur der Betrag, der diese Grenze übersteigt, wirkt sich tatsächlich steuermindernd aus.
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Rechenbeispiel Eine alleinstehende Erbin mit einem Jahreseinkommen von 40.000 € hat eine zumutbare Eigenbelastung von ca. 2.400 € (6 %). Die Bestattungskosten betragen 6.000 €, der Nachlass 2.000 €. Der absetzbare Betrag berechnet sich wie folgt: 6.000 € – 2.000 € (Nachlass) = 4.000 €, abzüglich 2.400 € (zumutbare Eigenbelastung) = 1.600 € steuerlich wirksam. |
Welche Kosten sind absetzbar – und welche nicht?
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Absetzbar ✓ |
Nicht absetzbar ✗ |
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Bestatterleistungen (Sarg, Urne, Aufbahrung) |
Leichenschmaus / Bewirtung |
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Friedhofsgebühren und Grabstelle |
Trauerkleidung |
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Grabstein und Erstanlage der Grabstätte |
Reisekosten der Trauergäste |
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Traueranzeigen und Drucksachen |
Laufende Grabpflege |
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Blumen und Kränze für die Trauerfeier |
Eigene Bestattungsvorsorge (Vorsorgevertrag) |
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Sterbeurkunden und Behördengebühren |
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Überführungskosten |
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Alternative: Berücksichtigung bei der Erbschaftssteuer
Sollten die Bestattungskosten vollständig durch den Nachlass gedeckt sein und ein steuerlicher Abzug bei der Einkommensteuer daher nicht möglich sein, besteht eine alternative Möglichkeit: Die Kosten können bei der Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden. Seit dem 01.01.2025 gilt hierfür ein Pauschalbetrag von 15.000 €, der ohne Einzelnachweis angesetzt werden kann. Bei höheren Kosten sind entsprechende Belege erforderlich.
Checkliste für Angehörige
- Alle Rechnungen und Zahlungsbelege rund um die Bestattung sammeln und aufbewahren
- Kontoanuszüge sichern, die Ihre Zahlungen nachweisen
- Höhe des Nachlasses ermitteln (inkl. Versicherungsleistungen)
- Prüfen, ob die Bestattungskosten den Nachlass übersteigen
- Bei Rechnung auf fremden Namen: Zahlungsbestätigung einholen
- Kosten in der Einkommensteuererklärung unter „Außergewöhnliche Belastungen“ eintragen
- Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein für den konkreten Einzelfall konsultieren
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Bitte beachten Sie Dieses Informationsblatt dient ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Steuerrecht ist komplex und die Anerkennung durch das Finanzamt hängt stets vom Einzelfall ab. Wir empfehlen Ihnen, sich für Ihre persönliche Situation an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu wenden. |
Wir sind für Sie da und unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um die Bestattung.
Stand: März 2026
Hinweis: Die Kosten des Totenscheins, Krankenhaus-Kühlkosten vor der Abholung sowie fällige Kommunalgebühren z.B. für Bestattungsgenehmigungen (insb. in Bayern und Rheinland-Pfalz) werden von uns 1:1 verauslagt oder von der entsprechenden Einrichtung bzw. dem Arzt direkt mit den Angehörigen abgerechnet. Diese Kosten belaufen sich i.d.R. auf € 50 bis € 200. Ein Aufpreis kann fällig werden bei über 1,85 Meter Körpergröße und/oder über 120 Kilogramm Körpergewicht sowie beim Vorliegen ansteckender Infektionskrankheiten (z.B. COVID 19, MRSA) sowie bei einer Überführung von einer deutschen Insel wie z.B. Föhr, Amrum, Sylt etc.
Über 11.000 Familien vertrauen Anternia seit 2010
Wenn ein geliebter Mensch geht, brauchen Sie einen Partner, auf den Sie sich verlassen können. Seit 2010 haben mehr als 11.000 Familien in ganz Deutschland Anternia Bestattungen ihr Vertrauen geschenkt – in einem der schwierigsten Momente ihres Lebens. Dieses Vertrauen ist für uns Verpflichtung und Antrieb zugleich. Wir sind dankbar für jede Familie, die wir begleiten durften. Was Hinterbliebene besonders schätzen: die einfühlsame persönliche Betreuung, absolute Transparenz in allen Schritten und eine Organisation, die ihnen Sicherheit gibt, wenn alles andere wankt. Hunderte Bewertungen, persönliche Briefe und E-Mails bestätigen: Bei Anternia sind Sie in guten Händen.
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